Bedingungen für Besucher
Einführung
Die Stichting Stedelijk Museum Alkmaar wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles tun, damit der Besuch des Museumskomplexes und die von der Direktion organisierten Ausstellungen und Aktivitäten nach den Wünschen des Besuchers ablaufen. Das Stedelijk Museum Alkmaar wird sich bemühen, Belästigungen und Unannehmlichkeiten für den Besucher auf ein Minimum zu beschränken und die Sicherheit des Besuchers so weit wie möglich zu gewährleisten.
Allgemeine Bestimmungen: Definitionen
Artikel 1.1
Unter dem Museum" und dem Stedelijk Museum Alkmaar (im Folgenden im Text als Museum" bezeichnet) ist die Organisation zu verstehen, die den Museumskomplex verwaltet und betreibt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Geschäftsführung, die öffentlichen Angestellten und andere Museumsbeamte, die befugt sind, im Namen dieser Organisation zu handeln.
Artikel 1.2
Der "Museumskomplex" ist die Gesamtheit der (bebauten und unbebauten) Räume, die unter die rechtliche oder verwaltungstechnische Zuständigkeit der Leitung der Stichting Stedelijk Museum Alkmaar fallen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausstellungsräume, Foyer, Cultuurcafé, Museumsshop, Museumswerkstatt, Büros, Depot und Nebengebäude.
Artikel 1.3
Unter "Besucher" ist jeder zu verstehen, der in irgendeiner Weise direkt oder indirekt einen Vertrag mit dem Museum abschließt, um den Museumskomplex zu betreten und/oder eine Ausstellung zu besuchen oder an einer Aktivität teilzunehmen, die das Museum für reguläre Besucher während der regulären Öffnungszeiten organisiert.
Artikel 1.4
Diese allgemeinen Besucherbedingungen gelten für jede Vereinbarung zwischen dem Museum und einem Besucher. Die Bedingungen gelten nicht für besondere Aktivitäten außerhalb der regulären Öffnungszeiten und/oder für andere als die regulären Besucher, wie z. B. für die Vermietung von Räumen, Catering und dergleichen.
Kartenverkauf, Angebote und Preise
Artikel 2.1
Alle Angebote, Ankündigungen oder Informationen, die das Museum zur Verfügung stellt, sind nicht unverbindlich (Schreibfehler vorbehalten). Das Museum haftet für alle Fehler, die das Museum selbst in Zitaten, Ankündigungen oder Informationen, die dem Besucher auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden, macht. Diese Haftung gilt nur für museumseigenes Informationsmaterial, das zum Zeitpunkt der Beanstandung vorhanden ist oder kürzlich vom Museum oder in dessen Auftrag verteilt wurde. Das Museum haftet nicht für Fehler, die auf Vorsatz, Verschulden oder Fahrlässigkeit Dritter zurückzuführen sind.
Artikel 2.2
Die Besucher sind verpflichtet, die Eintrittskarte und die Karte oder den Gutschein, die sie zu einer Ermäßigung des Eintrittspreises berechtigen, jederzeit den als solche erkennbaren Bediensteten, insbesondere dem Aufsichtspersonal, auf Verlangen vorzuzeigen.
Artikel 2.3
Bei Verlust oder Diebstahl der Eintrittskarte vor dem Betreten des Museumskomplexes hat der potentielle Besucher keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder eine andere Entschädigung. Wenn ein potenzieller Besucher die im Voraus gekaufte Eintrittskarte nicht nutzt, geschieht dies auf eigene Kosten und Gefahr; dies gilt auch, wenn die Eintrittskarte nur für eine bestimmte Zeit und/oder ein bestimmtes Datum gültig ist. Eine einmal erworbene Eintrittskarte kann bis zu einem Tag im Voraus über einen Link in der Bestätigungs-E-Mail auf ein anderes Datum verschoben werden (sofern es in die im Ticketmodul angebotenen Termine und gleiche Bedingungen passt). Eine Erstattung des Eintrittspreises ist nicht möglich. Der gezahlte Eintrittspreis kann jedoch zurückerstattet werden, wenn Umstände, die der Käufer nicht zu vertreten hat, den Besuch des Museums unmöglich machen, was im Ermessen der Direktion liegt.
Artikel 2.4
Dem potenziellen Besucher kann der Zutritt zum Museumskomplex verweigert werden, wenn sich herausstellt, dass die Eintrittskarte, die Ermäßigungskarte oder der Gutschein nicht vom Museum oder einer vom Museum dazu ermächtigten Stelle erworben wurde.
Artikel 2.5
Das Museum erstattet den vom Besucher tatsächlich gezahlten Eintrittspreis nur dann, wenn der Besucher den Museumskomplex aufgrund einer unangekündigten Übung im Rahmen der betrieblichen Gefahrenabwehr (Artikel 23 des Gesetzes über die Arbeitsbedingungen) vorzeitig verlassen muss, sowie im Falle einer tatsächlichen Katastrophe, die zu einer vollständigen oder teilweisen Evakuierung des Museumskomplexes führt.
Aufenthalt im Museumskomplex
Artikel 3.1
Während ihres Aufenthalts im Museumskomplex haben sich die Besucher entsprechend der öffentlichen Ordnung, den guten Sitten und den für die Art der besuchten Aktivität geltenden Anstandsregeln zu verhalten. Die Besucher sind außerdem verpflichtet, den Anweisungen und Hinweisen von erkennbaren Museumsbediensteten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Aufsichtspersonal, unverzüglich Folge zu leisten.
Verstößt der Besucher nach vernünftigem Ermessen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Museumsbediensteten, der als solcher erkennbar sein muss, in irgendeiner Weise gegen diese Normen, Hinweise oder Anweisungen, so kann dem Besucher der weitere Zutritt zum Museumskomplex verweigert werden, ohne dass der Besucher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Eintrittskarte oder sonstiger entstandener Kosten hat.
Artikel 3.2
Die Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sind jederzeit für das Verhalten der Kinder, die sie mitbringen, verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Lehrer und Aufsichtspersonen von Gruppen sind für das Verhalten der von ihnen begleiteten Gruppenmitglieder verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Kinder unter 12 Jahren müssen innerhalb des Museumskomplexes von einem Erwachsenen begleitet werden.
Artikel 3.3
Unter anderem ist es Besuchern untersagt, den Museumskomplex zu betreten:
- Waren jeglicher Art Dritten zum Kauf anzubieten oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
- absichtlich und über längere Zeit den Weg anderer Besucher zu versperren oder die Sicht auf Ausstellungsstücke zu behindern;
- andere Besucher zu stören, insbesondere durch die Verwendung von Mobiltelefonen, Ipods, MP3-Playern oder anderen Lärmquellen; die Verwendung solcher Geräte kann jedoch vom Museum in bestimmten Bereichen ausdrücklich gestattet werden;
- (Haus-)Tiere mitzubringen, es sei denn, es handelt sich um (Blinden-)Hunde, die einen Besucher mit einem Ausweis begleiten;
- in allen geschlossenen Bereichen des Museumskomplexes zu rauchen;
- das Mitbringen von Speisen und Erfrischungen in die geschlossenen Bereiche des Museumskomplexes;
- Blumen, Pflanzen oder andere lebende Organismen in die geschlossenen Räume des Museumskomplexes zu bringen;
- nach Ansicht eines Bediensteten des Museums, der als solcher erkennbar ist, gefährliche Gegenstände oder Substanzen mit sich zu führen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gehstöcke, Regenschirme oder große Taschen; diese können an einem vom Museum zu bestimmenden Ort abgegeben werden;
- das Berühren von Ausstellungsgegenständen und Ausstellungsmaterialien wie Vitrinen, Beleuchtungen, Trennwänden und dergleichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich und ausdrücklich erlaubt. Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sollten strikt darauf achten, dass ausgestellte Objekte nicht von den mitgebrachten Kindern berührt werden. Kleine Kinder sollten an der Hand gehalten oder in einem Kinderwagen transportiert werden; ebenso haben Lehrer und Aufsichtspersonen von Gruppen darauf zu achten, dass die von ihnen begleiteten Gruppenmitglieder die ausgestellten Gegenstände nicht berühren.
Artikel 3.4
In besonderen Fällen, in denen die allgemeine Sicherheit von Personen oder der Sammlung dies vernünftigerweise erfordert, kann ein leitender Museumsmitarbeiter, der als solcher erkennbar sein muss, die Kontrolle des vom Besucher mitgeführten (Hand-)Gepäcks verlangen. Wenn es für notwendig erachtet wird, kann speziell geschultes Personal den Besucher auch auffordern, bei einer Sicherheitsdurchsuchung beim Betreten oder Verlassen des Museumskomplexes mitzuwirken. Der potenzielle Besucher wird vor dem Betreten des Museumskomplexes darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme in Kraft ist.
Artikel 3.5
Außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Museumsleitung ist es den Besuchern untersagt, Foto-, Video- und Filmaufnahmen mit Lampen, Blitzlichtgeräten und Stativen zu machen. Darüber hinaus ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Museumsleitung verboten, Foto-, Video- und Filmaufnahmen zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, und zwar in jeglicher Form und auf jeglichem Medium, einschließlich elektronischer Medien.
Artikel 3.6
Das Museum kann Besuchern, die bei einem oder mehreren früheren Besuchen in einem niederländischen Museumskomplex ein Objekt absichtlich beschädigt haben oder die aus anderen Gründen eine Beschädigung befürchten lassen, den Zutritt zum Museumskomplex dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit verweigern; das Museum kann diesen Besucher in jedem Fall bei allen seinen Besuchen den in Artikel 3.4 dieser Besucherbedingungen genannten Maßnahmen unterwerfen. Die Entscheidung, den Zugang zu verweigern, muss dem Besucher unverzüglich mitgeteilt werden, und zwar möglichst schriftlich und unter Angabe von Gründen.
Reklamationen und Beschwerden
Artikel 4.1
Das Museum setzt alles daran, dass der Besuch des Museumskomplexes oder der vom Museum organisierten Ausstellungen und Aktivitäten dem veröffentlichten Angebot entspricht; dazu gehört auch die Verpflichtung, die Öffentlichkeit so gut wie möglich über die vollständige, teilweise oder vorzeitige Schließung des Museumskomplexes und/oder der vom Museum organisierten Ausstellungen zu informieren. Darüber hinaus informiert das Museum das potenzielle Publikum über Instandhaltungsarbeiten, Renovierungen oder die (Neu-)Gestaltung von Räumen, die zu Beeinträchtigungen führen. Der Besucher kann hieraus niemals ein Recht auf Entschädigung ableiten.
Artikel 4.2
Werbung ist nicht möglich in Bezug auf die folgenden Beschwerden und Umstände, die vom Museum nicht vermieden werden können und daher niemals zu einer Entschädigungspflicht des Museums gegenüber dem Besucher führen:
- Beschwerden im Zusammenhang mit der Unsichtbarkeit von Objekten aus der ständigen Sammlung des Museums;
- Beschwerden im Zusammenhang mit der teilweisen Schließung des Museumskomplexes, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die teilweise Schließung aufgrund des Auf- oder Abbaus von Ausstellungen;
- Beschwerden und Umstände, die sich auf Belästigungen oder Unannehmlichkeiten durch andere Besucher beziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lärm, unangemessenes Verhalten, Diebstahl und Belästigung;
- Beschwerden und Umstände im Zusammenhang mit Belästigungen oder Unannehmlichkeiten, die durch Instandhaltungsarbeiten verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Renovierung oder die (Neu-)Einrichtung von Räumen;
- Beschwerden und Umstände, die sich auf Belästigungen oder Unannehmlichkeiten beziehen, die durch das unsachgemäße Funktionieren der Einrichtungen des Museumskomplexes verursacht werden.
Artikel 4.3
Beschwerden und Reklamationen, die sich auf die Vereinbarung zwischen dem Museum und dem Besucher beziehen, müssen dem Museum innerhalb von sechs Wochen nach dem Besuch schriftlich vorliegen. Beschwerden und Reklamationen, die nach dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Ein Beschwerdeformular ist in diesen Besuchsbedingungen enthalten.
Artikel 4.4
Das Museum prüft die Beschwerde und antwortet schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang. Sollte die Untersuchung bis dahin nicht abgeschlossen sein, wird der Beschwerdeführer darüber informiert und der voraussichtliche Zeitpunkt genannt, zu dem dies der Fall sein wird.
Artikel 4.5
Die Besucher können Beschwerden, Reklamationen und Verbesserungsvorschläge schriftlich oder per E-Mail einreichen, indem sie ein Formular ausfüllen, das in diesen Besuchsbedingungen enthalten ist.
Haftung des Museums
Artikel 5.1
Das Museum haftet niemals für Schäden, die sich aus Angeboten, Ankündigungen oder anderen Formen von Informationen ergeben, die dem Besucher vom Museum und/oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Schäden sind die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Museums und/oder seiner Mitarbeiter.
Artikel 5.2
Der Aufenthalt im Museumskomplex erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
Das Museum haftet nur für Sach- und/oder Folgeschäden, die der Besucher erleidet, oder für Verletzungen, die dem Besucher zugefügt werden und die die unmittelbare und ausschließliche Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Museums sind, mit der Maßgabe, dass nur Schäden ersetzt werden, für die das Museum versichert ist oder nach billigem Ermessen hätte versichert werden müssen.
Artikel 5.3
In keinem Fall ist das Museum verpflichtet, eine höhere Entschädigung zu zahlen als:
- der tatsächlich gezahlte Eintrittspreis und die tatsächlich angefallenen Reisekosten oder, falls diese höher sind;
- den Betrag, den der Versicherer der Stichting Stedelijk Museum Alkmaar an die Stichting Stedelijk Museum Alkmaar für den Schaden gezahlt hat, oder;
- die für den Schaden von einem anderen Dritten erhaltene Entschädigung.
Artikel 5.4
Das Museum haftet in keinem Fall für Schäden, die an den Fahrzeugen der Besucher verursacht werden, es sei denn, der Schaden wird auf dem Museumsgelände oder in den Räumlichkeiten des Museums verursacht und ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Museums und/oder seiner Mitarbeiter.
Artikel 5.5
Das Museum haftet niemals für (un)direkte Schäden, die als (un)direkte Folge eines Mangels, einer Beschaffenheit oder eines Umstandes an, in oder auf einem unbeweglichen Gut entstehen, dessen Eigentümer, Pächter, Mieter oder Besitzer das Museum ist oder das dem Museum anderweitig zur Verfügung steht, es sei denn, der Schaden ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Museums und/oder seiner Mitarbeiter.
Artikel 5.6
Wenn das Museum Güter annimmt oder wenn Güter von irgendjemandem auf irgendeine Weise hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen werden, ohne dass das Museum eine Entschädigung festlegt, haftet das Museum in keinem Fall für Schäden an oder im Zusammenhang mit Gütern, es sei denn, das Museum hat den Schaden vorsätzlich verursacht oder der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit seitens des Museums zurückzuführen.
Artikel 5.7
Die Gesamthaftung des Museums für eine zurechenbare Nichterfüllung der Besuchsvereinbarung beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und geht in keinem Fall über die unter 5.3 beschriebene Entschädigungsregelung hinaus.
Artikel 5.8
Bei Schäden durch Tod oder Körperverletzung übersteigt die Gesamthaftung des Museums in keinem Fall die unter 5.3 beschriebene Entschädigungsregelung.
Artikel 5.9
Die Haftung des Museums für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Löhne, entgangene Einsparungen usw., ist ausgeschlossen.
Artikel 5.10
Die in Artikel 5.3 genannten Höchstbeträge entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Museums oder eines seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
Höhere Gewalt
Artikel 6.1
Höhere Gewalt ist für das Museum jeder unvorhersehbare Umstand, der die Erfüllung des Vertrages durch das Museum derart beeinträchtigt, dass die Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaft unmöglich oder erschwert wird, so dass ein dadurch verursachter Mangel dem Museum nicht zugerechnet werden kann.
Artikel 6.2
Zu diesen Umständen gehören Umstände, die Personen und/oder Dienstleistungen und/oder Einrichtungen betreffen, die das Museum bei der Ausführung des Besuchsvertrags in Anspruch nimmt, sowie alles, was als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Bedingung auf die vorgenannten Umstände zutrifft, sowie zurechenbare Unzulänglichkeiten der vorgenannten Umstände.
Gefundene Objekte
Artikel 7.1
Von Besuchern im Museumskomplex gefundene Gegenstände können an der Rezeption des Museums abgegeben werden.
Artikel 7.2
Das Museum bemüht sich nach Kräften, den Eigentümer oder den rechtmäßigen Besitzer des Fundgegenstandes ausfindig zu machen und steht zu diesem Zweck in regelmäßigem Kontakt mit der örtlichen Polizei. Gefundene Gegenstände, die nach drei Monaten in der Obhut des Museums nicht vom Eigentümer oder dem rechtmäßigen Besitzer abgeholt wurden, werden der örtlichen Polizei übergeben.
Artikel 7.3
Meldet sich der Eigentümer oder Anspruchsberechtigte einer gefundenen Sache, hat er die Wahl, die Ware selbst abzuholen oder sie sich per Nachnahme zusenden zu lassen. In beiden Fällen muss sich der Eigentümer oder Anspruchsberechtigte ordnungsgemäß ausweisen.
Andere Bedingungen
Artikel 8.1
Die Anwendbarkeit dieser Besucherbedingungen berührt nicht die mögliche Anwendbarkeit anderer (vertraglicher) Bedingungen und/oder Regelungen des Museums.
Anwendbares Recht
Artikel 9.1
Die vorliegenden Besucherbedingungen und der Vertrag zwischen dem Besucher und dem Museum unterliegen dem niederländischen Recht.
Artikel 9.2
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Besucher und dem Museum ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Alkmaar vorgelegt.
Diese Bedingungen für Besucher des Stedelijk Museum Alkmaar wurden vom Direktor angenommen und am 4. August 2014 bei der Handelskammer unter der Nummer 59292938 hinterlegt.
Stiftung Stedelijk Museum Alkmaar
Canadaplein 1
1811 KE Alkmaar
info@museumalkmaar.nl
RSIN-Nummer 853407769
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL853407769B01
IBAN NL97 ABNA 0465821138
BIC ABNANL2A