{"id":819,"date":"2025-04-10T14:26:26","date_gmt":"2025-04-10T12:26:26","guid":{"rendered":"https:\/\/stedelijkmuseumalkmaar.nl\/?page_id=819"},"modified":"2025-04-17T10:20:07","modified_gmt":"2025-04-17T08:20:07","slug":"besuchsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/stedelijkmuseumalkmaar.nl\/de\/bezoekvoorwaarden\/","title":{"rendered":"Bedingungen f\u00fcr Besucher"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stichting Stedelijk Museum Alkmaar wird im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren alles tun, damit der Besuch des Museumskomplexes und die von der Direktion organisierten Ausstellungen und Aktivit\u00e4ten nach den W\u00fcnschen des Besuchers ablaufen. Das Stedelijk Museum Alkmaar wird sich bem\u00fchen, Bel\u00e4stigungen und Unannehmlichkeiten f\u00fcr den Besucher auf ein Minimum zu beschr\u00e4nken und die Sicherheit des Besuchers so weit wie m\u00f6glich zu gew\u00e4hrleisten.<br><br><strong>Allgemeine Bestimmungen: Definitionen<\/strong><br><br><strong>Artikel 1.1<\/strong><br>Unter dem Museum\" und dem Stedelijk Museum Alkmaar (im Folgenden im Text als Museum\" bezeichnet) ist die Organisation zu verstehen, die den Museumskomplex verwaltet und betreibt, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die \u00f6ffentlichen Angestellten und andere Museumsbeamte, die befugt sind, im Namen dieser Organisation zu handeln.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 1.2<\/strong><br>Der \"Museumskomplex\" ist die Gesamtheit der (bebauten und unbebauten) R\u00e4ume, die unter die rechtliche oder verwaltungstechnische Zust\u00e4ndigkeit der Leitung der Stichting Stedelijk Museum Alkmaar fallen, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf Ausstellungsr\u00e4ume, Foyer, Cultuurcaf\u00e9, Museumsshop, Museumswerkstatt, B\u00fcros, Depot und Nebengeb\u00e4ude.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 1.3<\/strong><br>Unter \"Besucher\" ist jeder zu verstehen, der in irgendeiner Weise direkt oder indirekt einen Vertrag mit dem Museum abschlie\u00dft, um den Museumskomplex zu betreten und\/oder eine Ausstellung zu besuchen oder an einer Aktivit\u00e4t teilzunehmen, die das Museum f\u00fcr regul\u00e4re Besucher w\u00e4hrend der regul\u00e4ren \u00d6ffnungszeiten organisiert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 1.4<\/strong><br>Diese allgemeinen Besucherbedingungen gelten f\u00fcr jede Vereinbarung zwischen dem Museum und einem Besucher. Die Bedingungen gelten nicht f\u00fcr besondere Aktivit\u00e4ten au\u00dferhalb der regul\u00e4ren \u00d6ffnungszeiten und\/oder f\u00fcr andere als die regul\u00e4ren Besucher, wie z. B. f\u00fcr die Vermietung von R\u00e4umen, Catering und dergleichen.<br><br><br><strong>Kartenverkauf, Angebote und Preise<\/strong><br><br><strong>Artikel 2.1<\/strong><br>Alle Angebote, Ank\u00fcndigungen oder Informationen, die das Museum zur Verf\u00fcgung stellt, sind nicht unverbindlich (Schreibfehler vorbehalten). Das Museum haftet f\u00fcr alle Fehler, die das Museum selbst in Zitaten, Ank\u00fcndigungen oder Informationen, die dem Besucher auf andere Weise zur Verf\u00fcgung gestellt werden, macht. Diese Haftung gilt nur f\u00fcr museumseigenes Informationsmaterial, das zum Zeitpunkt der Beanstandung vorhanden ist oder k\u00fcrzlich vom Museum oder in dessen Auftrag verteilt wurde. Das Museum haftet nicht f\u00fcr Fehler, die auf Vorsatz, Verschulden oder Fahrl\u00e4ssigkeit Dritter zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 2.2<\/strong><br>Die Besucher sind verpflichtet, die Eintrittskarte und die Karte oder den Gutschein, die sie zu einer Erm\u00e4\u00dfigung des Eintrittspreises berechtigen, jederzeit den als solche erkennbaren Bediensteten, insbesondere dem Aufsichtspersonal, auf Verlangen vorzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 2.3<\/strong><br>Bei Verlust oder Diebstahl der Eintrittskarte vor dem Betreten des Museumskomplexes hat der potentielle Besucher keinen Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Eintrittspreises oder eine andere Entsch\u00e4digung. Wenn ein potenzieller Besucher die im Voraus gekaufte Eintrittskarte nicht nutzt, geschieht dies auf eigene Kosten und Gefahr; dies gilt auch, wenn die Eintrittskarte nur f\u00fcr eine bestimmte Zeit und\/oder ein bestimmtes Datum g\u00fcltig ist. Eine einmal erworbene Eintrittskarte kann bis zu einem Tag im Voraus \u00fcber einen Link in der Best\u00e4tigungs-E-Mail auf ein anderes Datum verschoben werden (sofern es in die im Ticketmodul angebotenen Termine und gleiche Bedingungen passt). Eine Erstattung des Eintrittspreises ist nicht m\u00f6glich. Der gezahlte Eintrittspreis kann jedoch zur\u00fcckerstattet werden, wenn Umst\u00e4nde, die der K\u00e4ufer nicht zu vertreten hat, den Besuch des Museums unm\u00f6glich machen, was im Ermessen der Direktion liegt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 2.4<\/strong><br>Dem potenziellen Besucher kann der Zutritt zum Museumskomplex verweigert werden, wenn sich herausstellt, dass die Eintrittskarte, die Erm\u00e4\u00dfigungskarte oder der Gutschein nicht vom Museum oder einer vom Museum dazu erm\u00e4chtigten Stelle erworben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 2.5<\/strong><br>Das Museum erstattet den vom Besucher tats\u00e4chlich gezahlten Eintrittspreis nur dann, wenn der Besucher den Museumskomplex aufgrund einer unangek\u00fcndigten \u00dcbung im Rahmen der betrieblichen Gefahrenabwehr (Artikel 23 des Gesetzes \u00fcber die Arbeitsbedingungen) vorzeitig verlassen muss, sowie im Falle einer tats\u00e4chlichen Katastrophe, die zu einer vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Evakuierung des Museumskomplexes f\u00fchrt.<br><br><strong>Aufenthalt im Museumskomplex<\/strong><br><br><strong>Artikel 3.1<\/strong><br>W\u00e4hrend ihres Aufenthalts im Museumskomplex haben sich die Besucher entsprechend der \u00f6ffentlichen Ordnung, den guten Sitten und den f\u00fcr die Art der besuchten Aktivit\u00e4t geltenden Anstandsregeln zu verhalten. Die Besucher sind au\u00dferdem verpflichtet, den Anweisungen und Hinweisen von erkennbaren Museumsbediensteten, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf das Aufsichtspersonal, unverz\u00fcglich Folge zu leisten.<br>Verst\u00f6\u00dft der Besucher nach vern\u00fcnftigem Ermessen eines ordnungsgem\u00e4\u00df bevollm\u00e4chtigten Museumsbediensteten, der als solcher erkennbar sein muss, in irgendeiner Weise gegen diese Normen, Hinweise oder Anweisungen, so kann dem Besucher der weitere Zutritt zum Museumskomplex verweigert werden, ohne dass der Besucher Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Eintrittskarte oder sonstiger entstandener Kosten hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3.2<\/strong><br>Die Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sind jederzeit f\u00fcr das Verhalten der Kinder, die sie mitbringen, verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Lehrer und Aufsichtspersonen von Gruppen sind f\u00fcr das Verhalten der von ihnen begleiteten Gruppenmitglieder verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Kinder unter 12 Jahren m\u00fcssen innerhalb des Museumskomplexes von einem Erwachsenen begleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3.3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unter anderem ist es Besuchern untersagt, den Museumskomplex zu betreten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Waren jeglicher Art Dritten zum Kauf anzubieten oder unentgeltlich zur Verf\u00fcgung zu stellen;<\/li>\n\n\n\n<li>absichtlich und \u00fcber l\u00e4ngere Zeit den Weg anderer Besucher zu versperren oder die Sicht auf Ausstellungsst\u00fccke zu behindern;<\/li>\n\n\n\n<li>andere Besucher zu st\u00f6ren, insbesondere durch die Verwendung von Mobiltelefonen, Ipods, MP3-Playern oder anderen L\u00e4rmquellen; die Verwendung solcher Ger\u00e4te kann jedoch vom Museum in bestimmten Bereichen ausdr\u00fccklich gestattet werden;<\/li>\n\n\n\n<li>(Haus-)Tiere mitzubringen, es sei denn, es handelt sich um (Blinden-)Hunde, die einen Besucher mit einem Ausweis begleiten;<\/li>\n\n\n\n<li>in allen geschlossenen Bereichen des Museumskomplexes zu rauchen;<\/li>\n\n\n\n<li>das Mitbringen von Speisen und Erfrischungen in die geschlossenen Bereiche des Museumskomplexes;<\/li>\n\n\n\n<li>Blumen, Pflanzen oder andere lebende Organismen in die geschlossenen R\u00e4ume des Museumskomplexes zu bringen;<\/li>\n\n\n\n<li>nach Ansicht eines Bediensteten des Museums, der als solcher erkennbar ist, gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde oder Substanzen mit sich zu f\u00fchren, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf Gehst\u00f6cke, Regenschirme oder gro\u00dfe Taschen; diese k\u00f6nnen an einem vom Museum zu bestimmenden Ort abgegeben werden;<\/li>\n\n\n\n<li>das Ber\u00fchren von Ausstellungsgegenst\u00e4nden und Ausstellungsmaterialien wie Vitrinen, Beleuchtungen, Trennw\u00e4nden und dergleichen, es sei denn, dies ist ausdr\u00fccklich und ausdr\u00fccklich erlaubt. Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sollten strikt darauf achten, dass ausgestellte Objekte nicht von den mitgebrachten Kindern ber\u00fchrt werden. Kleine Kinder sollten an der Hand gehalten oder in einem Kinderwagen transportiert werden; ebenso haben Lehrer und Aufsichtspersonen von Gruppen darauf zu achten, dass die von ihnen begleiteten Gruppenmitglieder die ausgestellten Gegenst\u00e4nde nicht ber\u00fchren.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3.4<\/strong><br>In besonderen F\u00e4llen, in denen die allgemeine Sicherheit von Personen oder der Sammlung dies vern\u00fcnftigerweise erfordert, kann ein leitender Museumsmitarbeiter, der als solcher erkennbar sein muss, die Kontrolle des vom Besucher mitgef\u00fchrten (Hand-)Gep\u00e4cks verlangen. Wenn es f\u00fcr notwendig erachtet wird, kann speziell geschultes Personal den Besucher auch auffordern, bei einer Sicherheitsdurchsuchung beim Betreten oder Verlassen des Museumskomplexes mitzuwirken. Der potenzielle Besucher wird vor dem Betreten des Museumskomplexes darauf hingewiesen, dass diese Ma\u00dfnahme in Kraft ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3.5<\/strong><br>Au\u00dfer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Museumsleitung ist es den Besuchern untersagt, Foto-, Video- und Filmaufnahmen mit Lampen, Blitzlichtger\u00e4ten und Stativen zu machen. Dar\u00fcber hinaus ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Museumsleitung verboten, Foto-, Video- und Filmaufnahmen zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, und zwar in jeglicher Form und auf jeglichem Medium, einschlie\u00dflich elektronischer Medien.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3.6<\/strong><br>Das Museum kann Besuchern, die bei einem oder mehreren fr\u00fcheren Besuchen in einem niederl\u00e4ndischen Museumskomplex ein Objekt absichtlich besch\u00e4digt haben oder die aus anderen Gr\u00fcnden eine Besch\u00e4digung bef\u00fcrchten lassen, den Zutritt zum Museumskomplex dauerhaft oder f\u00fcr eine bestimmte Zeit verweigern; das Museum kann diesen Besucher in jedem Fall bei allen seinen Besuchen den in Artikel 3.4 dieser Besucherbedingungen genannten Ma\u00dfnahmen unterwerfen. Die Entscheidung, den Zugang zu verweigern, muss dem Besucher unverz\u00fcglich mitgeteilt werden, und zwar m\u00f6glichst schriftlich und unter Angabe von Gr\u00fcnden.<br><br><br><strong>Reklamationen und Beschwerden<\/strong><br><br><strong>Artikel 4.1<\/strong><br>Das Museum setzt alles daran, dass der Besuch des Museumskomplexes oder der vom Museum organisierten Ausstellungen und Aktivit\u00e4ten dem ver\u00f6ffentlichten Angebot entspricht; dazu geh\u00f6rt auch die Verpflichtung, die \u00d6ffentlichkeit so gut wie m\u00f6glich \u00fcber die vollst\u00e4ndige, teilweise oder vorzeitige Schlie\u00dfung des Museumskomplexes und\/oder der vom Museum organisierten Ausstellungen zu informieren. Dar\u00fcber hinaus informiert das Museum das potenzielle Publikum \u00fcber Instandhaltungsarbeiten, Renovierungen oder die (Neu-)Gestaltung von R\u00e4umen, die zu Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fchren. Der Besucher kann hieraus niemals ein Recht auf Entsch\u00e4digung ableiten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4.2<\/strong><br>Werbung ist nicht m\u00f6glich in Bezug auf die folgenden Beschwerden und Umst\u00e4nde, die vom Museum nicht vermieden werden k\u00f6nnen und daher niemals zu einer Entsch\u00e4digungspflicht des Museums gegen\u00fcber dem Besucher f\u00fchren:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Beschwerden im Zusammenhang mit der Unsichtbarkeit von Objekten aus der st\u00e4ndigen Sammlung des Museums;<\/li>\n\n\n\n<li>Beschwerden im Zusammenhang mit der teilweisen Schlie\u00dfung des Museumskomplexes, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf die teilweise Schlie\u00dfung aufgrund des Auf- oder Abbaus von Ausstellungen;<\/li>\n\n\n\n<li>Beschwerden und Umst\u00e4nde, die sich auf Bel\u00e4stigungen oder Unannehmlichkeiten durch andere Besucher beziehen, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf L\u00e4rm, unangemessenes Verhalten, Diebstahl und Bel\u00e4stigung;<\/li>\n\n\n\n<li>Beschwerden und Umst\u00e4nde im Zusammenhang mit Bel\u00e4stigungen oder Unannehmlichkeiten, die durch Instandhaltungsarbeiten verursacht werden, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf eine Renovierung oder die (Neu-)Einrichtung von R\u00e4umen;<\/li>\n\n\n\n<li>Beschwerden und Umst\u00e4nde, die sich auf Bel\u00e4stigungen oder Unannehmlichkeiten beziehen, die durch das unsachgem\u00e4\u00dfe Funktionieren der Einrichtungen des Museumskomplexes verursacht werden.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4.3<\/strong><br>Beschwerden und Reklamationen, die sich auf die Vereinbarung zwischen dem Museum und dem Besucher beziehen, m\u00fcssen dem Museum innerhalb von sechs Wochen nach dem Besuch schriftlich vorliegen. Beschwerden und Reklamationen, die nach dieser Frist eingehen, werden nicht ber\u00fccksichtigt. Ein Beschwerdeformular ist in diesen Besuchsbedingungen enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4.4<\/strong><br>Das Museum pr\u00fcft die Beschwerde und antwortet schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang. Sollte die Untersuchung bis dahin nicht abgeschlossen sein, wird der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber informiert und der voraussichtliche Zeitpunkt genannt, zu dem dies der Fall sein wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4.5<\/strong><br>Die Besucher k\u00f6nnen Beschwerden, Reklamationen und Verbesserungsvorschl\u00e4ge schriftlich oder per E-Mail einreichen, indem sie ein Formular ausf\u00fcllen, das in diesen Besuchsbedingungen enthalten ist.<br><br><br><strong>Haftung des Museums<\/strong><br><br><strong>Artikel 5.1<\/strong><br>Das Museum haftet niemals f\u00fcr Sch\u00e4den, die sich aus Angeboten, Ank\u00fcndigungen oder anderen Formen von Informationen ergeben, die dem Besucher vom Museum und\/oder Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt werden, es sei denn, diese Sch\u00e4den sind die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit seitens des Museums und\/oder seiner Mitarbeiter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.2<\/strong><br>Der Aufenthalt im Museumskomplex erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko.<br>Das Museum haftet nur f\u00fcr Sach- und\/oder Folgesch\u00e4den, die der Besucher erleidet, oder f\u00fcr Verletzungen, die dem Besucher zugef\u00fcgt werden und die die unmittelbare und ausschlie\u00dfliche Folge von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit seitens des Museums sind, mit der Ma\u00dfgabe, dass nur Sch\u00e4den ersetzt werden, f\u00fcr die das Museum versichert ist oder nach billigem Ermessen h\u00e4tte versichert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.3<\/strong><br>In keinem Fall ist das Museum verpflichtet, eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung zu zahlen als:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>der tats\u00e4chlich gezahlte Eintrittspreis und die tats\u00e4chlich angefallenen Reisekosten oder, falls diese h\u00f6her sind;<\/li>\n\n\n\n<li>den Betrag, den der Versicherer der Stichting Stedelijk Museum Alkmaar an die Stichting Stedelijk Museum Alkmaar f\u00fcr den Schaden gezahlt hat, oder;<\/li>\n\n\n\n<li>die f\u00fcr den Schaden von einem anderen Dritten erhaltene Entsch\u00e4digung.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.4<\/strong><br>Das Museum haftet in keinem Fall f\u00fcr Sch\u00e4den, die an den Fahrzeugen der Besucher verursacht werden, es sei denn, der Schaden wird auf dem Museumsgel\u00e4nde oder in den R\u00e4umlichkeiten des Museums verursacht und ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit seitens des Museums und\/oder seiner Mitarbeiter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.5<\/strong><br>Das Museum haftet niemals f\u00fcr (un)direkte Sch\u00e4den, die als (un)direkte Folge eines Mangels, einer Beschaffenheit oder eines Umstandes an, in oder auf einem unbeweglichen Gut entstehen, dessen Eigent\u00fcmer, P\u00e4chter, Mieter oder Besitzer das Museum ist oder das dem Museum anderweitig zur Verf\u00fcgung steht, es sei denn, der Schaden ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Museums und\/oder seiner Mitarbeiter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.6<\/strong><br>Wenn das Museum G\u00fcter annimmt oder wenn G\u00fcter von irgendjemandem auf irgendeine Weise hinterlegt, aufbewahrt und\/oder zur\u00fcckgelassen werden, ohne dass das Museum eine Entsch\u00e4digung festlegt, haftet das Museum in keinem Fall f\u00fcr Sch\u00e4den an oder im Zusammenhang mit G\u00fctern, es sei denn, das Museum hat den Schaden vors\u00e4tzlich verursacht oder der Schaden ist auf grobe Fahrl\u00e4ssigkeit seitens des Museums zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.7<\/strong><br>Die Gesamthaftung des Museums f\u00fcr eine zurechenbare Nichterf\u00fcllung der Besuchsvereinbarung beschr\u00e4nkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und geht in keinem Fall \u00fcber die unter 5.3 beschriebene Entsch\u00e4digungsregelung hinaus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.8<\/strong><br>Bei Sch\u00e4den durch Tod oder K\u00f6rperverletzung \u00fcbersteigt die Gesamthaftung des Museums in keinem Fall die unter 5.3 beschriebene Entsch\u00e4digungsregelung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.9<\/strong><br>Die Haftung des Museums f\u00fcr indirekte Sch\u00e4den, einschlie\u00dflich Folgesch\u00e4den, entgangenen Gewinn oder L\u00f6hne, entgangene Einsparungen usw., ist ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.10<\/strong><br>Die in Artikel 5.3 genannten H\u00f6chstbetr\u00e4ge entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Museums oder eines seiner leitenden Angestellten zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<br><br><br><strong>H\u00f6here Gewalt<\/strong><br><br><strong>Artikel 6.1<\/strong><br>H\u00f6here Gewalt ist f\u00fcr das Museum jeder unvorhersehbare Umstand, der die Erf\u00fcllung des Vertrages durch das Museum derart beeintr\u00e4chtigt, dass die Erf\u00fcllung des Vertrages vor\u00fcbergehend oder dauerhaft unm\u00f6glich oder erschwert wird, so dass ein dadurch verursachter Mangel dem Museum nicht zugerechnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 6.2<\/strong><br>Zu diesen Umst\u00e4nden geh\u00f6ren Umst\u00e4nde, die Personen und\/oder Dienstleistungen und\/oder Einrichtungen betreffen, die das Museum bei der Ausf\u00fchrung des Besuchsvertrags in Anspruch nimmt, sowie alles, was als h\u00f6here Gewalt oder aufschiebende oder aufl\u00f6sende Bedingung auf die vorgenannten Umst\u00e4nde zutrifft, sowie zurechenbare Unzul\u00e4nglichkeiten der vorgenannten Umst\u00e4nde.<br><br><br><strong>Gefundene Objekte<\/strong><br><br><strong>Artikel 7.1<\/strong><br>Von Besuchern im Museumskomplex gefundene Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen an der Rezeption des Museums abgegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 7.2<\/strong><br>Das Museum bem\u00fcht sich nach Kr\u00e4ften, den Eigent\u00fcmer oder den rechtm\u00e4\u00dfigen Besitzer des Fundgegenstandes ausfindig zu machen und steht zu diesem Zweck in regelm\u00e4\u00dfigem Kontakt mit der \u00f6rtlichen Polizei. Gefundene Gegenst\u00e4nde, die nach drei Monaten in der Obhut des Museums nicht vom Eigent\u00fcmer oder dem rechtm\u00e4\u00dfigen Besitzer abgeholt wurden, werden der \u00f6rtlichen Polizei \u00fcbergeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 7.3<\/strong><br>Meldet sich der Eigent\u00fcmer oder Anspruchsberechtigte einer gefundenen Sache, hat er die Wahl, die Ware selbst abzuholen oder sie sich per Nachnahme zusenden zu lassen. In beiden F\u00e4llen muss sich der Eigent\u00fcmer oder Anspruchsberechtigte ordnungsgem\u00e4\u00df ausweisen.<br><br><strong>Andere Bedingungen<\/strong><br><br><strong>Artikel 8.1<\/strong><br>Die Anwendbarkeit dieser Besucherbedingungen ber\u00fchrt nicht die m\u00f6gliche Anwendbarkeit anderer (vertraglicher) Bedingungen und\/oder Regelungen des Museums.<br><br><br><strong>Anwendbares Recht<\/strong><br><br><strong>Artikel 9.1<\/strong><br>Die vorliegenden Besucherbedingungen und der Vertrag zwischen dem Besucher und dem Museum unterliegen dem niederl\u00e4ndischen Recht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 9.2<\/strong><br>Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Besucher und dem Museum ergeben, werden ausschlie\u00dflich dem zust\u00e4ndigen Gericht in Alkmaar vorgelegt.<br><br>Diese Bedingungen f\u00fcr Besucher des Stedelijk Museum Alkmaar wurden vom Direktor angenommen und am 4. August 2014 bei der Handelskammer unter der Nummer 59292938 hinterlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Stiftung Stedelijk Museum Alkmaar<br>Canadaplein 1<br>1811 KE Alkmaar<br><a href=\"mailto:i&#110;&#102;oW&#64;m&#117;&#115;e&#117;ma&#108;&#107;m&#97;&#97;&#114;&#46;&#110;l\">info@museumalkmaar.nl<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>RSIN-Nummer 853407769<br>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL853407769B01<\/p>\n\n\n\n<p>IBAN NL97 ABNA 0465821138<br>BIC ABNANL2A<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einleitung Die Stichting Stedelijk Museum Alkmaar wird im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren alles tun, damit der Besuch des Museumskomplexes und die von der Direktion organisierten Ausstellungen und Aktivit\u00e4ten in \u00dcbereinstimmung mit den W\u00fcnschen des Besuchers stattfinden. Das Stedelijk Museum Alkmaar wird sich bem\u00fchen, jegliche Bel\u00e4stigung oder Unannehmlichkeit f\u00fcr den Besucher zu vermeiden.<a class=\"excerpt-read-more\" href=\"https:\/\/stedelijkmuseumalkmaar.nl\/de\/bezoekvoorwaarden\/\" title=\"Lesen Sie mehrBesucherbedingungen\">... 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